August 27th, 2007 AGB

I. Geltung dieser Geschäftsbedingungen
1.) Sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen der lichtraeume gmbh (im folgenden lichtraeume) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie entfalten auch dann keine Wirksamkeit, wenn ihnen lichtraeume nach ihrem Zugang und ihrer Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung von Waren oder die sonst vertraglich geschuldete Leistung ohne weiteren Vorbehalt dieser Geschäftsbedingungen ausführt.

II. Lieferung
1.) Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern lichtraeume nicht ein bestimmtes Lieferdatum schriftlich bestätigt.Für den Beginn einer vereinbarten Lieferzeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Ein Lieferverzug tritt nicht ein, wenn der Kunde den ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungshandlungen, insbesondere der Erteilung oder Einholungvon Genehmigungen oder Freigaben, der Beibringung von Unterlagen oder sonstigen für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlichen Tätigkeiten nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums nachkommt. In diesenFällen beginnt die vertraglich vorgesehene Lieferzeit nicht vor der vollständigen Erfüllung der den Kunden treffenden Verpflichtung.
2.) Befindet sich lichtraeume mit einer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, so hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber lichtraeume vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche auf Ersatz eines Verzögerungsschadens einschließlich der Zahlung von Verzugszinsen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die für eine ordnungsgemäße Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von lichtraeume zu tragen.
3.) lichtraeume ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Kunden nach dem Inhalt des Vertrages kein Interesse. Die Rechte des Kunden, aufgrund einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch lichtraeume auch nach bereits erfolgter teilweiser Erfüllung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Der Schadensersatzanspruch wegen nur teilweiser Lieferung oder Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Teillieferung oder Teilleistung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von lichtraeume beruht.
4.) Ist eine Abruf- oder Abholfrist für den Kunden verstrichen oder hat der Kunde eine Lieferung oder Leistung trotz Aufforderung durch lichtraeume nicht angenommen, ist lichtraeume berechtigt, Ersatz des entstandenen Verzögerungsschadens zu verlangen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.
5.) Anstelle des Ersatzes des durch die Pflichtverletzung des Kunden tatsächlich entstandenen Schadens ist lichtraeume berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Wertes der Bestellung (ohne Mehrwertsteuer) zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren, nachgewiesenen Schadens bleibt lichtraeume ebenso vorbehalten wie dem Kunden der Nachweis, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer als die angesetzte Pauschale ist.
6.) Die Kosten für den Transport der bestellten Ware zum Kunden gehen stets zu seinen Lasten. Die Gefahr des Untergangs der Ware und die Preisgefahr gehen im Zeitpunkt der Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung der Ware ohne Verschulden von lichtraeume, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware und Anzeige der Abholbereitschaft an den Kunden auf diesen über. Beruht die Verzögerung der Absendung auf der Verletzung einer den Kunden treffenden vertraglichen Verpflichtung, ist lichtraeume berechtigt, den Vertragsgegenstand für die Dauer der Verzögerung auf Kosten des Kunden zu lagern oder selbst die Lieferung der Ware auf Gefahr des Kunden hin vorzunehmen.
7.) lichtraeume behält sich das Recht vor, die bestellte Warenmenge um maximal 5 % zu über- oder unterschreiten, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar oder nur unter Aufwendung erheblicher zusätzlicher Kosten vermeidbar ist und die Mehr- oder Minderlieferung dem Kunden zumutbar ist.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk und zzgl. MwSt in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.) Der Kunde ist verpflichtet, ein Drittel des Kaufpreises bei Eingang der Auftragsbestätigung durch lichtraeume an zuzahlen. Die Zahlung des Restkaufpreises ist bei Lieferung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fällig.
3.) Zahlungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen ab dem Zugang der Rechnung beim Kunden zu leisten. Erfolgt die vollständige Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen ab dem Zugang der Rechnung, so gewährt lichtraeume dem Kunden ein Skonto von in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages.
4.) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist lichtraeume berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die darüber hinausgehende Geltendmachung eines weiteren, nachgewiesenen Verzugsschadens bleibt lichtraeume vorbehalten.
5.) Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung von Gegenforderungen des Kunden gegenüber lichtraeume, deren Bestehen von lichtraeume bestritten werden, ist nur zulässig, wenn und soweit die betreffenden Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt worden sind.

IV. Gewährleistung
1.) Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Ablieferung schriftlich der lichtraeume anzuzeigen. Versteckte Mängel sind der lichtraeume unverzüglich, spätestens 5 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn seit der Ablieferung der Ware ein Jahr vergangen ist.
2.) Ist die von lichtraeume gelieferte Ware mit Mängeln behaftet, die ihren Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, so wird lichtraeume auf Verlangen des Kunden den Mangel innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Bleibt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung auch nach dem zweiten Versuch ohne Erfolg oder erfolgt sie nichtinnerhalb der vom Kunden hierfür gesetzten angemessenen Frist, so kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.) Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden hiermit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von lichtraeume, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei lichtraeume zurechenbaren Verletzungen des Körpes, der Gesundheit oder des Lebens. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Im übrigen beschränkt sich die Ersatzpflicht von lichtraeume auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Obergrenze für den ersetzbaren Schaden ist der jeweils in der Rechnung ausgewiesene Bruttowert der Ware.
4.) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt auch für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

V. Inkassokosten
1.) Für den Fall, daß der Kunde eine Forderung von lichtraeume nicht bestritten hat und sich für lichtraeume auch nicht ergibt, daß der Kunde auf eine weitere außergerichtliche Mahnung reagieren werde, ist lichtraeume berechtigt, ein Inkassounternehmen zur Beitreibung der ausstehenden Forderung einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, welche durch die Einschaltung des Inkassounternehmens entstehen, zu tragen. Seine Ersatzpflicht beschränkt sich auf den tatsächlich bei dem jeweiligen Inkassounternehmen anfallenden Aufwand unter Ausschluß einer Beteiligung an den Gemeinkosten. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht des Kunden auf diejenigen Kosten beschränkt, welche sich bei Einschaltung eines Rechtsanwalts unter Zugrundelegung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergeben würden.

VI. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Sicherung der Vorbehaltsware , geistiges Eigentum /Design
1.) Alle Lieferungen von lichtraeume erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, d.h. das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aller Nebenforderungen, die lichtraeume zustehen, getilgt hat.
2.) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern, aber nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Im Fall von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums von lichtraeume an der Ware hat der Kunde auf das Eigentum von lichtraeume besonders hinzuweisen und lichtraeume von solchen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
3.) Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein wirksames Verbot zur Abtretung der Kaufpreisforderung vereinbart hat. lichtraeume kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware in den Fällen des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, der Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens sowie bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, widerrufen.
4.) Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit lichtraeume tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entstehen, einschließlich aller Nebenrechte an lichtraeume ab. lichtraeume nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Abtretung umfaßt auch Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, die der Kunde mit seinem Abnehmer trifft, sofern die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in das Kontokorrentverhältnis aufgenommen wird.
5.) lichtraeume ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. lichtraeume kann die Einzugsermächtigung in den Fällen des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung oder Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens sowie bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, widerrufen.
6.) Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist lichtraeume berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder einem Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich wo sie sich befindet. Die Rücknahme bedeutet jedoch nicht den gleichzeitigen Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an lichtraeume sowie dazu verpflichtet, ihr die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Ferner ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen lichtraeume die Schuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zugänglich zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. lichtraeume ist berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung selbst anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich selbst aufzufordern.
7.) lichtraeume wird alle ihr übertragenen Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in dem Umfang freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheitendie zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen liegt alleine bei lichtraeume.

VII. Datenschutz
lichtraeume weist ihre Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, daß die im Rahmen der Abwicklung der geschäftlichen Beziehung erworbenen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert werden und lediglich firmeninterne Verwendung finden.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.) Sofern sich aus der individuellen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Düren Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen lichtraeume und dem Kunden aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ist im kaufmännischen Rechtsverkehr Berlin. lichtraeume steht es jedoch frei, den Kunden auch an seinem jeweiligen Wohn- oder Firmensitz zu verklagen.
3.) Für die Rechtsverhältnisse zwischen lichtraeume und Auslandskunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER lichtraeume GMBH
I. Geltung dieser Geschäftsbedingungen
Alle Bestellungen der lichtraeume GmbH (im folgenden lichtraeume) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie entfalten auch dann keine Wirksamkeit, wenn ihnen lichtraeume nach ihrem Zugang und ihrer Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Der Lieferant erkennt die nachfolgenden Einkaufsbedingungen mit der Annahme der Bestellung von lichtraeume, spätestens aber mit der ersten Lieferung an. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung.

II. Vertragsschluss
1.) Der Lieferant ist an ein von ihm abgegebenes Angebot bis zum Zugang eines schriftlichen Widerrufs bei lichtraeume, mindestens jedoch für die Dauer von einem Monat ab Eingang des Angebots bei lichtraeume gebunden. Alle Angebote müssen hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware mit den Anfragen von lichtraeume übereinstimmen. Gesonderte Rechte der lichtraeume gmbh , lt Design SDSt/AGD sind zu berücksichtigen Auf Abweichungen ist ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

III. Preise und Zahlung
1.) Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich aller gesetzlichen Steuern und Abgaben.
2.) Sollte im Ausnahmefall ein Lieferpreis bei Vertragsschluss nicht festgelegt worden sein, ist dieser spätestens in der Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich anzugeben. Weicht in einem solchen Fall der in der Bestätigung ausgewiesene Lieferpreis um mehr als 20 % von dem ortsüblichen Preis oder von einem bestehenden Listenpreis ab, hat lichtraeume das Recht, die Bestellung unverzüglich nach dem Zugang der Bestätigung zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.) Mit dem vereinbarten Preis sind sämtliche Waren und Leistungen des Lieferanten einschließlich aller Nebenleistungen und der damit verbundenen Arbeiten aus der jeweiligen Bestellung abgegolten. Alle Preise verstehen sich Lieferung frei Haus bei lichtraeume, es sei denn in der Bestellung sind ausdrücklich abweichende Lieferbedingungen angegeben.
4.) Die Zahlung erfolgt nach Wahl von lichtraeume innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen ohne Abzug oder nach gesonderter Vereinbarung. Die Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der Ware und Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung bei lichtraeume zu laufen. lichtraeume ist in der Zahlungsart frei. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt die Absendung eines Zahlungsmittels oder die fristgerechte Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Bank. Sofern ein gewährleistungspflichtiger Mangel vorliegt, kann lichtraeume die Zahlung bis zur vollständigen Mängelbeseitigung oder erfolgreichen Ersatzlieferung verweigern. Die Zahlungsfristen beginnen in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der vollständigen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu laufen. Eine ohne ausdrückliche Zustimmung von lichtraeume vorgenommene vorzeitige Anlieferung der bestellten Ware setzt eine frühere Zahlungsfrist nicht in Gang.
5.) Sollte lichtraeume mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug geraten, so wird der Lieferant zunächst unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einer Woche erneut zur Zahlung auffordern. Vor Ablauf dieser Nachfrist ist der Lieferant nicht berechtigt, einen Verzögerungsschaden geltend zu machen.
6.) Von lichtraeume geleistete Zahlungen bedeuten keine stillschweigende Anerkennung der zugrunde liegenden Rechnung des Lieferanten.

IV. Lieferungen
1.) Alle Lieferungen erfolgen auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr des Lieferanten.
2.) Bei der Verwendung von Mehrwegverpackungen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. Soweit lichtraeume die Verpackung separat berechnet worden sein sollte, hat lichtraeume nach Rückgabe der Verpackung Anspruch auf Gutschrift des berechneten Verpackungswerts. Soweit der Lieferant Einwegverpackungen verwendet, hat er diese bei Aufforderung von lichtraeume auf eigene Kosten zurückzunehmen.
3.) Der Lieferant hat jeder Sendung einen Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen, aus dem alle Bestelldaten ersichtlich sind, insbesondere die Artikel- oder Teilenummer und die Bestellnummer. Sollte der Lieferant diese Verpflichtung fortgesetzt und schuldhaft verletzen, ist lichtraeume, falls der Lieferant trotz einer Abmahnung durch lichtraeume sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt, berechtigt, dem Lieferanten den dadurch entstandenen Mehraufwand durch eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Auftragswerts der jeweiligen Bestellung in Rechnung zu stellen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren, lichtraeume der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
4.) Alle vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich und genau einzuhalten. Sie bezeichnen den Zeitpunkt, zu dem der Liefergegenstand bei der in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle eingetroffen, im Falle einer Leistungsvereinbarung den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Leistung erbracht sein muss. Hält der Lieferant eine vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist oder einen in den Lieferbestimmungen angegebenen Termin nicht ein, hat er lichtraeume für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 20% des gesamten Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch lichtraeume wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Von der Bestellung abweichende Mehr- oder Minderlieferungen sind nicht zulässig. lichtraeume behält sich das Recht vor, über die Annahme von Mehr- oder Minderlieferung im Einzelfall frei zu entscheiden. Die rügelose Annahme stellt noch keine Genehmigung der Mehr- oder Minderlieferung dar.
5.) Unbeschadet der vorstehenden Regelung hat lichtraeume das Recht, bei nicht termingerechter oder mengengerechter Lieferung wahlweise auf Kosten des Lieferanten zu veranlassen, dass die Ware unverzüglich per Luftfracht oder per Courier übersandt wird oder der noch nicht erbrachte Teil der Lieferung durch einen Dritten vorgenommen wird. Das Recht, nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
6.) Der Lieferant ist verpflichtet, lichtraeume über erkennbare Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Liefertermine, ihre Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Mitteilung hindert den Eintritt des Verzuges zum vereinbarten Liefertermin nicht.
7.) Vorzeitige Teillieferungen sind nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von lichtraeume zulässig und lassen den darüber hinausgehenden Erfüllungsanspruch unberührt. Lieferungen, die vor dem vereinbarten Termin erbracht werden, kann lichtraeume auf Kosten und Gefahr des Lieferanten
zurücksenden oder Ersatz der zusätzlich entstehenden Lagerungskosten verlangen.
8.) lichtraeume kommt erst in Annahmeverzug, wenn der Lieferant zur Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen gesetzt hat, diese ungenutzt abgelaufen ist und lichtraeume die Fristversäumnis zu vertreten hat. In diesem Fall kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten.

V. Fertigungsmittel
1.) Sämtliche dem Lieferanten von lichtraeume zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Pläne etc. bleiben Eigentum von lichtraeume.
2.) Diese Fertigungsmittel dürfen ohne Zustimmung von lichtraeume Dritten nicht überlassen, sonst zugänglich gemacht und auch nicht vervielfältigt werden. Erzeugnisse, die nach diesen Fertigungsmitteln angefertigt wurden, dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung durch lichtraeume verwendet, nicht jedoch Dritten angeboten oder geliefert werden.
3.) Sobald die von lichtraeume dem Lieferanten zu Verfügung gestellten Fertigungsmittel zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden, sind sie lichtraeume ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden. Der Lieferant haftet für ihren Verlust und ihre Beschädigung. Werden Fertigungsmittel vom Lieferanten zur Verfügung gestellt, ist dieser verpflichtet, sie an lichtraeume zu übereignen, wenn sie separat vergütet wurden. In diesem Fall hat der Lieferant lichtraeume auch Urheberrechte oder Patente an den von ihm zur Verfügung gestellten Fertigungsmitteln zu übertragen, soweit ihm solche zustehen.

VI. Qualitätssicherung
1.) Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen sorgfältig zu prüfen. Der Lieferant hat lichtraeume auf erkennbare Fehler in Vorgaben, Vorlagen oder Plänen hinzuweisen, insbesondere im Hinblick auf die Herstellbarkeit des Produkts und die Kostenkalkulation.
2.) Der Lieferant garantiert für die von lichtraeume in ihrer Bestellung vorausgesetzte Beschaffenheit der Ware. Insbesondere sichert der Lieferant zu, dass die Ware den Mustern entspricht, die er vor Erteilung des Auftrags geschickt hat oder die lichtraeume zur Verfügung gestellt hat.
3.) Alle Lieferungen und Leistungen haben den geltenden Unfallverhütungs-, Arbeits- und Umweltschutz- sowie VDE-Vorschriften zu entsprechen. Der Lieferant hat auch dafür einzustehen, dass die Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheits- und sonstigen Vorschriften hinsichtlich der vereinbarten technischen Daten, einschließlich den geltenden DIN-Normen entsprechen.
4.) Der Lieferant ist verpflichtet, Liefergegenstände nur aus vollständig neuen Teilen anzufertigen. Sekundäre Rohstoffe dürfen nicht verwendet werden.
5.) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Erstmusterprüfung durchzuführen. Mit einer Serienanfertigung darf erst begonnen werden, nachdem lichtraeume die angefertigten Muster akzeptiert und schriftlich freigegeben hat.
6.) Der Lieferant verpflichtet sich weiter, die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Soweit dies durch gesonderte Vereinbarung mit lichtraeume festgelegt wird, verpflichtet sich der Lieferant, gesondert aufzuzeichnen, wann, in welcher Weise und durch wen Liefergegenstände im Hinblick auf dokumentationspflichtige Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate sich hierbei ergeben haben.
7.) Werden die vorstehend genannten Zusicherungen und Verpflichtungen nicht eingehalten, ist der Lieferant verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Die vorstehende Regelung gilt insbesondere für Produkteigenschaften, die der Lieferant ausdrücklich zugesagt hat. Die Schadensersatzpflicht umfasst auch entgangene Gebrauchsvorteile, den entgangenen Gewinn, vergebliche Aufwendungen, die infolge der fehlenden Eigenschaften nutzlos waren, sowie alle Schäden, die durch einen bereits erfolgten Weiterverkauf (Weiterverarbeitung) der gelieferten Ware entstanden sind.

VII. Warenuntersuchung und Mängelrüge
1.) lichtraeume ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Lieferung auf Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von zwei Wochen ab Übergabe des Liefergegenstandes zu rügen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige genügt für die Einhaltung der Frist. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich nicht auf versteckte Mängel, die sich insbesondere erst bei Verarbeitung oder Gebrauch herausstellen. Solche Mängel wird lichtraeume spätestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung beim Lieferanten rügen.
2.) Bei Lieferung von größeren Stückzahlen oder Mengen eines Produkts reicht die Überprüfung einzelner Teile (Stichproben) für eine ordnungsgemäße Untersuchung aus. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle erforderlich, so trägt der Lieferant die dadurch entstehenden Mehrkosten.
3.) Eine Zahlung von lichtraeume bedeutet keinen gleichzeitigen Verzicht auf Rechte aus verspäteter Lieferung oder auf Gewährleistungsansprüche.

VIII. Gewährleistung
1.) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so ist lichtraeume berechtigt, nach eigener Wahl binnen angemessener Frist Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so hat lichtraeume ohne weitere Androhung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen. Die Gewährleistung umfaßt alle mit der Mängelbeseitigung verbundenen Kosten, auch die Zerlegung, die Lagerung oder den Rücktransport der Ware und ähnliche Kosten. Die Rücksendung einer beanstandeten Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, die Wahl des Transportweges liegt bei lichtraeume.
2.) Die Ansprüche von auf Mängelgewährleistung enden 24 Monate nach der Lieferung, soweit die gesetzliche Frist nicht länger ist. Die Fristen laufen nach jeder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung von neuem.
3.) Wird lichtraeume von Dritten wegen Mängel des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, stellt der Lieferant lichtraeume von diesen Ansprüchen, insbesondere solchen aus Produzentenhaftung, frei. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Lieferant selbst im Außenverhältnis haften würde.
4.) Durch die Zustimmung von lichtraeume zu Mustern, Modellen und Berechnungen werden die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten nicht berührt. Eine Zustimmung bedeutet insbesondere keinen Verzicht auf Gewährleistung.

IX. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes keine gewerblichen Schutzrechte dritter Personen verletzt werden. Der Lieferant stellt lichtraeume von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten frei, wenn er unmittelbar selbst im Außenverhältnis haften würde.

X. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung und Abtretungsverbot
1.) Alle Lieferungen gehen im Augenblick der Übernahme durch lichtraeume in deren unwiderrufliches Eigentum über. Eigentumsvorbehalte werden in keinem Fall anerkannt. Der Lieferant versichert, daß seinerseits an den gelieferten Waren ein Eigentumsvorbehalt Dritter nicht besteht und er zur Eigentumsübertragung berechtigt ist.
2.) lichtraeume ist berechtigt, mit oder gegen Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen den Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wert zum Fälligkeitsdatum abgerechnet.
3.) Die Abtretung von gegenüber lichtraeume bestehenden Rechten und Pflichten des Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen. Sie darf nur mit schriftlicher Genehmigung von lichtraeume erfolgen.

XI. Datenschutz
lichtraeume weist ihre Lieferanten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes darauf hin, dass die im Rahmen der Abwicklung der geschäftlichen Beziehung erworbenen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung gespeichert und lediglich für firmeninterne Zwecke verwendet werden.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.) Sofern sich aus der einzelnen Bestellung nichts anderes ergibt, ist Düren Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen lichtraeume und dem Lieferanten aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder über dessen Bestehen ist im kaufmännischen Rechtsverkehr Berlin. lichtraeume steht es jedoch frei, den Lieferanten auch an seinem Wohn- oder Firmensitz zu verklagen.
3.) Für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Lieferanten und lichtraeume gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.